Neue Versorgungspauschale GOP 03100 ab Juli 2026: Gut gemeint, aber komplex umgesetzt

Ab dem 1. Juli 2026 tritt die neue hausärztliche Versorgungspauschale in Kraft. KBV und GKV-Spitzenverband haben sich nach monatelangen Verhandlungen auf die Details geeinigt – und das Ergebnis ist ambivalent. Wir schauen genau hin, was die neue GOP 03100 bedeutet, wo sie Chancen bietet und wo sie neue Stolperfallen für Praxen schafft.

Was steckt dahinter?

Die Idee klingt vernünftig: Patienten mit einer einzigen, unkomplizierten chronischen Erkrankung – etwa einer Schilddrüsenunterfunktion oder einem gut eingestellten Bluthochdruck – müssen nicht zwingend jedes Quartal in die Praxis kommen. Die neue Versorgungspauschale deckt deshalb zwei Quartale auf einmal ab und soll so sowohl Patienten als auch Praxen entlasten.

Die neue GOP 03100 ersetzt in diesen Fällen die bisherige Kombination aus Versichertenpauschale (GOP 03000), Chronikerpauschale (GOP 03220) und dem Zuschlag für den Medikationsplan (GOP 03222). Der Leistungsinhalt bleibt identisch – nur die Abrechnungslogik ändert sich grundlegend.

Wer ist überhaupt anspruchsberechtigt?

Hier wird es eng. Die Versorgungspauschale greift nur bei Patienten, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Alter zwischen 18 und 74 Jahren
  • Genau eine der folgenden Diagnosen (ICD-10-gesichert):
    • Hypothyreose oder Autoimmunthyreoiditis (E03.x, E06.3)
    • Fettstoffwechselstörung (E78.x)
    • Essentielle Hypertonie ohne hypertensive Krise (I10.00, I10.90)
    • Idiopathische Gicht (M10.0-)
  • Behandlung mit genau einem verschreibungspflichtigen Arzneimittel für diese Erkrankung
  • Keine weiteren chronischen Erkrankungen

Das klingt nach einem klar definierten Patientenprofil – ist in der Praxis aber eine erhebliche Herausforderung. Denn wer hat schon nur eine einzige chronische Erkrankung und nur ein Medikament? In einer typischen Hausarztpraxis trifft diese Kombination auf einen überschaubaren Teil der chronisch Kranken zu. Der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Stephan Hofmeister brachte es selbst auf den Punkt: Das Gesetz enthalte Vorgaben, die nicht dem Versorgungsalltag entsprächen.

Die Vergütung – und was Praxen dabei beachten müssen

Die Bewertung der GOP 03100 ist höher als die bisherigen Einzelpositionen zusammen:

  • 18–53 Jahre 45,36 €
  • 54-74 Jahre 51,34 €

Beide Leistungen werden extrabudgetär aus der regionalen Euro-Gebührenordnung vollständig vergütet – das ist positiv.

Zusätzlich erhalten Praxen eine angepasste Vorhaltepauschale als Halbjahrespauschale (GOP 03043, 179 Punkte), inklusive der bekannten Zuschläge für die Erfüllung von Kriterien (GOP 03044: 14 Punkte, GOP 03045: 42 Punkte).

Die Kehrseite: Kein Wahlrecht, neue Fallstricke

Was viele zunächst übersehen: Die Versorgungspauschale ist kein optionales Instrument. Hausärzte müssen sie abrechnen, wenn ein Patient die Voraussetzungen erfüllt. Die Versicherten- und Chronikerpauschale darf in diesen Fällen nicht mehr angesetzt werden.

Das schafft direkt neue Risiken:

Falsche Diagnosekonstellationen: Liegt neben der Hauptdiagnose unbemerkt eine weitere chronische Erkrankung vor, darf die GOP 03100 nicht abgerechnet werden – wird sie trotzdem angesetzt, entsteht ein Abrechnungsfehler.

Das Folgequartal-Problem: Kommt ein Patient, für den im Vorquartal die Versorgungspauschale abgerechnet wurde, doch wieder in die Praxis, darf weder die GOP 03100 nochmal angesetzt werden noch eine Versichertenpauschale. Es gibt zwar einen Zuschlag (GOP 03110) für intensiven Betreuungsbedarf im Folgequartal – aber dieser ist auf maximal 8 % der betreffenden Fälle begrenzt.

Folgepauschalen für Vorhaltung: Die Vorhaltepauschale für diese Patienten wird ebenfalls als Halbjahrespauschale abgerechnet (GOP 03043–03048), mit eigenen Zuschlagslogiken für das Folgequartal. Wer hier den Überblick verliert, riskiert Fehlabrechnungen oder nicht ausgeschöpfte Vergütung.

Warum das ohne Software-Unterstützung problematisch wird

Die neue Versorgungspauschale klingt simpel, ist aber in der Umsetzung vielschichtig. Praxen müssen für jeden betroffenen Patienten:

  1. Prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind (Alter, Diagnose, Medikation, keine Komorbidität)
  2. Die korrekte GOP sicher zuordnen – ohne Wahlfreiheit
  3. Im Folgequartal tracken, ob der Patient wiederkommt und welche Abrechnungsoptionen dann noch offen sind
  4. Die 8-%-Grenze für den Zuschlag GOP 03110 im Blick behalten
  5. Die angepassten Vorhaltepauschalen-GOPs (03043–03048) korrekt einordnen

Das ist kein einmaliger Lernaufwand – das ist laufendes Monitoring über zwei Quartale hinweg, für eine spezifische Patientengruppe, mit mehreren Ausnahmeregeln.

Wie ArztDashboard dabei unterstützt

Genau für solche strukturellen Änderungen im EBM ist ArztDashboard gemacht. Wie wir es bereits bei der neuen Vorhaltepauschale zum Jahresbeginn 2026 umgesetzt haben, werden wir die Versorgungspauschale vollständig in unsere Analyse integrieren:

  • Automatische Identifikation von Patienten, bei denen GOP 03100 abgerechnet werden muss
  • Plausibilitätsprüfung der Diagnose- und Medikationsbedingungen anhand Ihrer KVDT-Daten
  • Folgequartal-Tracking: Wir zeigen, welche Patienten aus dem Vorquartal zurückgekehrt sind und welche GOP noch ansetzbar ist
  • 8-%-Grenze im Blick: Transparente Darstellung, wie viele Folgefälle mit GOP 03110 noch möglich sind
  • Vorhaltepauschalen-Integration: Korrekte Zuordnung der GOP 03043–03048 für Versorgungspauschalen-Patienten

Kein manuelles Nachrechnen. Keine übersehenen Abrechnungschancen. Kein ungenutztes Honorar.

Fazit

Die neue Versorgungspauschale ist ein interessanter Ansatz, der in der Umsetzung politisch suboptimal ausgestaltet wurde. Die engen Voraussetzungen, das fehlende Wahlrecht und die komplexe Folgequartal-Logik machen sie zu einem Abrechnungsinstrument, das ohne strukturierte Unterstützung mehr Fehlerquellen als Vereinfachung bringt. Mit ArztDashboard behalten Sie den Überblick – und holen heraus, was Ihnen zusteht.

April 15, 2026