Problemorientiertes ärztliches Gespräch und Psychosomatische Grundversorgung

Die korrekte Abrechnung ärztlicher Gespräche ist essenziell in der ambulanten Versorgung. Während die GOP 03230/04230 für problemorientierte Gespräche in der hausärztlichen/kinderärztlichen Versorgung genutzt wird, dienen die EBM-Ziffern 35100 und 35110 speziell der psychosomatischen Grundversorgung. Dabei unterscheiden sich die Anforderungen und Abrechnungsmodalitäten deutlich: Während die 03230 eine gezielte Beratung zu einem individuellen Problem voraussetzt, liegt der Fokus der 35100 auf der differenzialdiagnostischen Klärung psychosomatischer Beschwerden und der 35110 auf verbalen Interventionen. Eine präzise Abrechnung dieser Ziffern ist entscheidend, um Honorare nicht ungenutzt zu lassen und die erbrachte Leistung korrekt zu erfassen.

 

EBM 03230/04230 – Problemorientiertes ärztliches Gespräch

Diese Ziffer beschreibt:

  • Ein ärztliches Gespräch, das aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung notwendig ist
  • Gesprächsdauer:  mindestens 10 Minuten
  • Durchführung mit der Patientin/dem Patienten und/oder einer Bezugsperson
  • Keine Berichtspflicht
  • Darf nicht bei telefonischen Gesprächen, aber in der einer Videosprechstunde abgerechnet werden

Voraussetzungen für die Abrechnung

Ob die EBM-Ziffer 03230 abgerechnet werden kann, hängt von der Art und Schwere der Erkrankung ab. Diese muss ein problemorientiertes ärztliches Gespräch notwendig machen. Dabei muss es sich aber nicht unbedingt um eine lebensverändernde Erkrankung handeln.

Wichtig ist zudem, dass das Gespräch problemorientiert ist. Ein allgemeines Gespräch über die Krankheit oder die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärung über die weitere Behandlung erfüllen nicht die Anforderungen laut EBM. Das Gespräch mit dem Patienten muss sich um ein spezifisches, individuelles Problem drehen, z. B.:

  • Arzneimittel-Wechselwirkungen
  • Krankheitsbedingte Einschränkungen im Alltag

In der Regel erfolgt eine Budgetierung/Streichung oder Abstaffelung ab einer Quote von 50 % der Versichertenpauschalen durch die Kassenärztliche Vereinigung.

 

Psychosomatische Grundversorgung:  EBM 35100 – Differenzialdiagnostische Klärung

Diese Ziffer beinhaltet:

  • Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände
  • Dauer mindestens 15 Minuten
  • Schriftlicher Vermerk über ätiologische Zusammenhänge
  • Bei Säuglingen oder Kleinkindern erfolgt die Klärung in Anwesenheit der Bezugsperson

Abrechnung mehrmals im Quartal?

Die Ziffer 35100 ist nicht auf eine einmalige Abrechnung pro Behandlungsfall beschränkt. Eine mehrmalige Abrechnung innerhalb eines Quartals kann erforderlich sein, insbesondere:

  • Bei  chronischen Schmerzpatienten, wenn neue Symptome auftreten oder alte sich verändern
  • Wenn  eine psychische Komponente durch dauerhafte Schmerzbelastung hinzukommt

Entscheidend für die Abrechnung ist stets der individuelle Fall.

EBM 35110 – Verbale Intervention

Diese Ziffer umfasst:

  • Die verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen
  • Die systematische Nutzung der Arzt-Patienten-Interaktion
  • Dauer: mindestens 15 Minuten
  •  
  • Bei Säuglingen oder Kleinkindern erfolgt das Gespräch mit einer Bezugsperson

Mehrfachabrechnung pro Tag?

Laut den Allgemeinen Bestimmungen zur Ziffer 35110 ist eine Abrechnung bis zu dreimal täglich möglich. Dabei gilt:

  • Die Sitzungen müssen zeitlich voneinander getrennt erfolgen
  • Jede Sitzung muss mindestens 15 Minuten dauern
  • Eine Trennung der Sitzungen ist nur bei fachlicher Notwendigkeit gerechtfertigt, z. B. bei akuten Erregungszuständen oder geistiger Beeinträchtigung des Patienten
  • Dokumentation     der Uhrzeit und ggf. des Grundes der Unterbrechung wird empfohlen

Nicht zulässig ist eine Mehrfachabrechnung aufgrund einer einzelnen längeren Sitzung (z. B. 45 Minuten = keine dreifache Abrechnung möglich).

Die psychosomatische Grundversorgung wird immer wichtiger, da die Zahl der Patientinnen und Patienten mit entsprechenden Beschwerden stetig steigt. Mit der entsprechenden Zusatzqualifikation können Sie die Abrechnungsziffern EBM 35100 und EBM 35110 nutzen. Im Vergleich zur 03230 erfolgte keine Abstaffelung oder Kürzung durch die Kassenärztliche Vereinigung, sofern die Dokumentationsvorgaben und Plausibilitätsprüfungen eingehalten werden.

Elisa Wenske
March 31, 2025